Die vorzeitige Verwertung erweist sich sodann auch als zumutbar, zumal ein Verzicht darauf nichts an der Beschlagnahme des Fahrzeugs auf unbestimmte Zeit ändern würde. Darüber hinaus ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Sicherungseinziehung durch das Sachgericht zum heutigen Zeitpunkt sehr wahrscheinlich erscheint. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung mit dem diesfalls auszuhändigenden Erlös nicht wieder ein Fahrzeug desselben Typs beschaffen könnte.