266 StPO). Entgegen der Beschwerdeführerin kann denn auch nicht von einer ungefähren Verfahrensdauer von 12 Monaten gerechnet werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, ist momentan noch nicht absehbar, wann eine Anklageerhebung erfolgen kann. Dass ein Strafbefehl erlassen wird, erscheint angesichts der konkreten Um-