Die Beschwerdeführerin erwähnt in diesem Zusammenhang zwar die Möglichkeit einer kostengünstigeren Lösung, zeigt aber nicht auf, inwiefern ein einfacher Parkplatz die gleiche Sicherheit bieten würden. So ist daran zu erinnern, dass strafrechtlich beschlagnahmte Gegenstände gemäss Art. 266 Abs. 2 zweiter Satzteil StPO sachgerecht aufbewahrt werden müssen und so zu sichern sind, dass sie nicht verloren gehen, keinen Schaden nehmen und nicht an Wert einbüssen, wofür die Behörde die Verantwortung übernimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2 und auch HEIMGARTNER, a.a.O., N. 4 zu Art. 266 StPO).