Dennoch ist mit Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass es notorisch ist bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass einmal in Verkehr gesetzte Fahrzeuge einem stetigen – wenn auch degressiven – Wertverlust unterliegen (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer vom 21. August 2021 E. 5.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.3 und 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 101 III 27 E. 2). Ebenfalls notorisch ist, dass Standschäden – gerade bei älteren Fahrzeugen – bereits innert kurzer Zeit auftreten können. Vorliegend steht der Wertverlust jedoch nicht im Zentrum.