zuletzt Urteile des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2; 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.3). 7.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die vorzeitige Verwertung des beschlagnahmten VW Golfs angezeigt ist. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass es sich beim VW Golf nicht um ein luxuriöses Fahrzeug handeln dürfte. Auch ist bekannt, dass es sich dabei um ein älteres Modell (Inverkehrsetzung: 12. Dezember 2008) mit einem Kilometerstand von 135'168 handelt (vgl. technisches Untersuchungsprotokoll vom 18. November 2022).