Dies ist nicht der Fall, wenn die Verwaltung oder die Erträge des betroffenen Gutes die Unterhaltskosten vollumfänglich oder zu einem grossen Teil decken können (Urteile des Bundesgerichts 1B_586/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.1; 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.2.1). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist alsdann festzuhalten, dass die vorzeitige Verwertung auch gegen den Willen der berechtigten Person möglich ist, was neben dem zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 353 vom 31. August 2021 E. 5.1 auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervorgeht (vgl.