Angesichts des damit einhergehenden schweren Eingriffs ins Eigentum (Art. 26 BV) ist davon jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen (Urteile des Bundesgerichts 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2; 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; BGE 130 I 360 E. 14.2; je mit Hinweisen). Die Frage, ob im konkreten Fall ein Unterhalt im Sinne des Gesetzes kostspielig ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Ware zu den Unterhaltskosten, wobei der voraussichtlichen Dauer dieses Aufwandes Rechnung zu tragen ist (BGE 111 IV 41 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts