Diese Kosten würden der Beschwerdeführerin im Falle einer Verurteilung zur Bezahlung auferlegt. 7.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in einem ersten Schritt entgegen, dass die vorzeitige Verwertung ihres VW Golfs – trotz der Kosten, die dessen Aufbewahrung mit sich bringe – nicht in ihrem Interesse liege. Weiter handle es sich dabei nicht um ein Fahrzeug, das einer schnellen Wertminderung unterliege. Zumal es sich bei einem VW Golf nicht um ein luxuriöses Fahrzeug handle, welches immense Standschäden erleiden würde, sei auch kein kostspieliger, in einem Missverhältnis zum Wert des Fahrzeugs stehender Unterhalt zu erwarten. 7.3 Gemäss Art.