7. 7.1 Die Anordnung der vorzeitigen Verwertung des VW Golfs (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) wird damit begründet, dass das Fahrzeug einerseits über einen Marktwert verfügt, der einer raschen Wertverminderung unterliegt. Andererseits stelle die Garagierung des Fahrzeugs für die Dauer des Verfahrens einen beträchtlichen Kostenfaktor dar. Diese Kosten würden der Beschwerdeführerin im Falle einer Verurteilung zur Bezahlung auferlegt.