So wurde die Haft bisweilen lediglich für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 1. Mai 2023 angeordnet (vgl. zuletzt Beschluss BK 23 60 vom 28. Februar 2023). Schliesslich stehen auch das verfolgte Ziel (Gewährleistung der öffentlichen [Verkehrs-]Sicherheit) und der damit verbundene Eingriff in das Eigentum in einem vernünftigen Verhältnis zueinander, so dass die Beschlagnahme der Beschwerdeführerin zuzumuten ist. 6.8 Nach dem Gesagten besteht derzeit eine grosse Wahrscheinlichkeit dafür, dass das streitige Fahrzeug durch das urteilende Gericht aus Gründen der (Verkehrs-)Sicherheit eingezogen wird.