Auch die Beschlagnahme der Kontrollschilder böte keine Garantie dafür, dass sie das Auto nicht mehr brauchen würde. Im Übrigen spricht mit der Generalstaatsanwaltschaft auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit in Untersuchungshaft befindet und ihr Fahrzeug nicht benutzen kann, nicht gegen die Erforderlichkeit der Massnahme. So wurde die Haft bisweilen lediglich für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 1. Mai 2023 angeordnet (vgl. zuletzt Beschluss BK 23 60 vom 28. Februar 2023).