9 und erforderlich. Auch sind keine gleich geeigneten Massnahmen ersichtlich. Wie erwähnt (E. 6.6), stellt der bereits erfolgte Führerausweisentzug angesichts des bekannten impulsiven Verhaltens der Beschwerdeführerin keine mildere gleichwirksame Alternative dar. Auch die Beschlagnahme der Kontrollschilder böte keine Garantie dafür, dass sie das Auto nicht mehr brauchen würde.