zum anderen ist nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin auch Landwirtschaftsfahrzeuge als «Tatwerkzeug» benutzt hätte. Sollte sich dies ändern, wäre allenfalls auch eine Beschlagnahme der Landwirtschaftsfahrzeuge, namentlich des Traktors, in Erwägung zu ziehen. So oder anders erweist sich die Beschlagnahme des VW Golfs vorliegend als zwecktauglich