Mithin ist der dem zitierten Fall zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vorliegenden keineswegs vergleichbar. Auch wenn der Beschwerdeführerin zumindest insoweit zuzustimmen ist, dass sie die Landwirtschaftsfahrzeuge theoretisch ebenfalls ohne Führerausweis fahren könnte, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft davon auszugehen, dass von den Landwirtschaftsfahrzeugen keine mit der eines Personenwagens vergleichbare Gefahr ausgeht. So ist deren Verwendung zum einen grundsätzlich zweckgebunden; zum anderen ist nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin auch Landwirtschaftsfahrzeuge als «Tatwerkzeug» benutzt hätte.