Die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung zum Zweitauto erweist sich vorliegend nicht als zielführend. Zunächst ist festzuhalten, dass der dortige Beschwerdeführer nicht nur ein Zweitauto zur Verfügung hatte, sondern mangels Führerausweisentzugs auch dazu berechtigt war, dieses zu fahren, was er auch tatsächlich tat. Darüber hinaus wurde im angerufenen Beschluss auch die Gefahr eines künftigen Missbrauchs verneint, zumal der damals bald sechzigjährige Beschwerdeführer zuvor bereits während vierzig Jahren ohne Vorstrafen und administrativrechtlichen Massnahmen Auto gefahren ist.