Auch kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 266 vom 18. August 2016 E. 4.3 vorbringt, dass eine Verhinderung bzw. Verminderung der behaupteten Gefährdung mit dem Entzug des VW Golfs nicht erreicht werden könne, da ihr die sich auf dem von ihr gepachteten Hof befindlichen Landwirtschaftsfahrzeuge faktisch zur Verfügung stünden. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung zum Zweitauto erweist sich vorliegend nicht als zielführend.