Anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, steht dem die grundsätzliche Möglichkeit einer Wiederbeschaffung nicht entgegen, zumal die Anschaffung eines anderen Fahrzeugs mit zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden wäre (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 17 vom 19. Mai 2022 E. 6). Mit der Generalstaatsanwaltschaft erscheint es im Übrigen fraglich, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihrer aktenkundigen wirtschaftlichen Verhältnisse (netto CHF 2600.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn sowie eine IV-Rente von CHF 399.00) überhaupt über ausreichende finanzielle