Eine künftige Einziehung des beschlagnahmten VW Golfs ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu geeignet, eine erneute Gefährdung der Sicherheit von Personen zu vermeiden bzw. zu vermindern. Anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, steht dem die grundsätzliche Möglichkeit einer Wiederbeschaffung nicht entgegen, zumal die Anschaffung eines anderen Fahrzeugs mit zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden wäre (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 17 vom 19. Mai 2022 E. 6).