36 Abs. 3 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Grundrechtseingriff dann verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV, wenn er geeignet und erforderlich ist, um das angestrebte öffentliche Interesse zu erreichen, und wenn er der betroffenen Person zumutbar ist (statt vieler BGE 136 I 17 E. 4.4). Mit Art. 197 StPO wird das Gebot der Verhältnismässigkeit zudem direkt in der StPO verankert (vgl. E. 6.3). Eine künftige Einziehung des beschlagnahmten VW Golfs ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu geeignet, eine erneute Gefährdung der Sicherheit von Personen zu vermeiden bzw. zu vermindern.