Entgegen den Vorbringen der Verteidigung vermag schliesslich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin der Führerausweis entzogen worden ist und bis dato keinerlei Vorfälle bekannt sind, bei denen sich die Beschwerdeführerin nicht an den aktuellen bzw. den vormaligen Führerausweisentzug gehalten hätte, an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So erweist es sich angesichts des bekannten impulsiven Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht als unwahrscheinlich, dass sie ihr