zum anderen wurde sie von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt (vgl. dazu etwa die polizeiliche Einvernahme vom 16. November 2022, S. 4 Z. 117 f. sowie die Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Februar 2023, S. 3 Z. 64 ff.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft festhält, wird die Beschwerdeführerin derzeit erneut psychiatrisch begutachtet, wobei ein Vorabbericht zur Frage der Rückfallgefahr und einer allfälligen Massnahmenempfehlung in Auftrag gegeben wurde (vgl. Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Februar 2022, S. 17 Z. 570 ff. und auch Beschluss BK 23 60 vom 28. Februar 2023 E. 4.8).