hang mit ihrer psychischen Erkrankung steht und Ausdruck ihres unberechenbaren psychisch auffälligen Verhaltens ist, welches sie offenbar auch selber nicht zu steuern vermag, zum einen nachvollziehbar; zum anderen wurde sie von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt (vgl. dazu etwa die polizeiliche Einvernahme vom 16. November 2022, S. 4 Z. 117 f. sowie die Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Februar 2023, S. 3 Z. 64 ff.).