Auch ist der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen, dass im laufenden Strafverfahren zwei voneinander unabhängige strafrechtliche Vorwürfe untersucht werden, in denen die Beschwerdeführerin ihren VW Golf als eigentliches «Tatwerkzeug» verwendet und dadurch mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut direktvorsätzlich eine massive konkrete Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen geschaffen haben dürfte. Wie bereits im Beschluss BK 23 60 vom 28. Februar 2023 E. 4.8 im Zusammenhang mit der Prüfung der Wiederholungsgefahr erörtert, erscheint die derzeitige Vermutung, dass die erneute Delinquenz der Beschwerdeführerin im Zusammen-