Mit der Generalstaatsanwaltschaft kann im Fall der Beschwerdeführerin folglich nicht von einer einmaligen Entgleisung, welche sich nicht wiederholen wird, ausgegangen werden. Auch ist der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen, dass im laufenden Strafverfahren zwei voneinander unabhängige strafrechtliche Vorwürfe untersucht werden, in denen die Beschwerdeführerin ihren VW Golf als eigentliches «Tatwerkzeug» verwendet und dadurch mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut direktvorsätzlich eine massive konkrete Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen geschaffen haben dürfte.