Fürstenau vom 11. Mai 2016, S. 37 ff.). Darüber hinaus geht aus dem aktenkundigen Strafregisterauszug hervor, dass die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2013 bereits wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde. Mit der Generalstaatsanwaltschaft kann im Fall der Beschwerdeführerin folglich nicht von einer einmaligen Entgleisung, welche sich nicht wiederholen wird, ausgegangen werden.