Die Gefahr kann mit dem Gegenstand an sich verbunden sein oder sich aus dem Gebrauch ergeben, den dessen Inhaber oder Inhaberin möglicherweise davon macht (Urteil des Bundesgerichts 1P.31/2000 vom 14. Februar 2000 E. 2b = Pra 90 [2001] Nr. 37; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 361 vom 21. Dezember 2021 E. 7.3; vgl. auch KONOPATSCH, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 69 StGB mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass das fragliche Fahrzeug vorliegend nicht zur Begehung einer Straftat angeschafft wurde. Auch geht von dem Fahrzeug selbst nicht per se eine Gefahr aus.