6 lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie evtl. der Gefährdung des Lebens zum dringenden Tatverdacht bereits Folgendes fest (E. 3.3): Die Beschwerdeführerin ist weitgehend geständig, die ihr vorgeworfenen Delikte begangen zu haben. Betreffend den Vorfall vom 12. Oktober 2022 gab sie anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. Oktober 2022 an, den Polizisten Herrn F.________ von Anfang an als solchen erkannt zu haben.