137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2). Die Beschwerdekammer hielt im rechtskräftigen Beschluss BK 23 60 vom 28. Februar 2023 mit Blick auf die vorliegend interessierenden Vorwürfe der Widerhand-