Die Beschwerdekammer entscheidet entsprechend nicht über das endgültige Schicksal der fraglichen Gegenstände und hat daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 und Urteil des Bundesgerichts 1B_302/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen; statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 17 E. 5).