196 StPO darstellt und angeordnet werden kann, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Wie erwähnt (E. 6.1), wurde die Beschlagnahme mit Blick auf eine Sicherungseinziehung angeordnet. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO und – als materiell-rechtliches Pendant dazu – in Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO