Würde das Fahrzeug bei ihr belassen, würde dies – trotz derzeit fehlender Fahrberechtigung der Beschwerdeführerin – das Risiko einer erheblichen und unverantwortlichen Gefährdung unbeteiligter Dritter mit sich bringen. Die Beschlagnahme erfolgte damit mit Blick auf eine Sicherungseinziehung (Art. 263 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). 6.2 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Voraussetzungen einer Sicherungseinziehung (wohl gemeint: Sicherungseinziehungsbeschlagnahme) nicht erfüllt seien.