6. 6.1 Die Beschlagnahme des VW Golfs (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung) wird zusammengefasst dahingehend begründet, dass die Beschwerdeführerin bereits einschlägig vorbestraft ist, sie das Fahrzeug als "Tatwerkzeug" benutzt und dabei Leib und Leben von Drittpersonen gefährdet hat und die erneute Delinquenz offenbar im Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung steht. Würde das Fahrzeug bei ihr belassen, würde dies – trotz derzeit fehlender Fahrberechtigung der Beschwerdeführerin – das Risiko einer erheblichen und unverantwortlichen Gefährdung unbeteiligter Dritter mit sich bringen.