Weiter ist aktenkundig, dass das Zwangsmassnahmengericht die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem Strafverfahren für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 1. Mai 2023, in Untersuchungshaft versetzt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 23 60 vom 28. Februar 2023 ab.