Sie legt denn auch kein entsprechendes Anfechtungsobjekt ins Recht; ebenso fehlt ein diesbezügliches Rechtsbegehren. Rechtsanwältin B.________ zeigte wie erwähnt mit Schreiben vom 16. Januar 2023 ihre schlichte Mandatierung an, weshalb sie mit Verfügung vom 17. Januar 2023 als amtliche Verteidigerin eingesetzt wurde. In allgemeiner Art bzw. mit einer Standardformulierung ersuchte sie zwar um Einsicht in die amtlichen Akten, nahm aber in keiner Art und Weise Bezug auf die laufende Beschwerdefrist und machte entsprechend auch keine Dringlichkeit geltend. Im Beschwerdeverfahren stellte sie nie den Antrag auf Akteneinsicht.