4.2 Dem kann in Bezug auf das Anfechtungsobjekt nicht gefolgt werden. So ist unbestritten, dass die angefochtene Verfügung am 9. Januar 2023 ergangen ist. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde demgegenüber erst mit der Mandatsanzeige der Verteidigung vom 16. Januar 2023 gestellt. Entsprechend liegt mit Blick auf das Anfechtungsobjekt offensichtlich keine Gehörsverletzung vor. Dass der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht effektiv bzw. definitiv verweigert worden und dies nunmehr Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wäre, ist nicht ersichtlich. Sie legt denn auch kein entsprechendes Anfechtungsobjekt ins Recht;