4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Verfügung sei schon allein deswegen aufzuheben, weil die Staatsanwaltschaft den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihr die Verfahrensakten trotz ihres Antrags auf Akteneinsicht nicht habe zukommen lassen. Auch eine diesbezügliche Rückmeldung sei ausgeblieben, obwohl angesichts der kurzen gesetzlichen – und damit nicht erstreckbaren – zehntägigen Beschwerdefrist ein zügiges Handeln angezeigt gewesen wäre. 4.2 Dem kann in Bezug auf das Anfechtungsobjekt nicht gefolgt werden.