BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Beschlagnahme und die angeordnete vorzeitige Verwertung ihres Fahrzeugs unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.