Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und gab bekannt, dass die amtlichen Akten BM 22 4339 eingeholt worden seien. Am 27. Januar 2023 teilte die Verfahrensleitung mit, dass die amtlichen Akten eingegangen seien, und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte mit Stellungnahme vom 17. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.