Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 22 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. April 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme und vorzeitige Verwertung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Gefährdung des Lebens etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 9. Januar 2023 (BM 22 43339) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 beschlagnahmte die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das am 15. Novem- ber 2022 durch die Kantonspolizei sichergestellte Fahrzeug VW Golf, Fahrgestell Nr. C.________, Kennzeichen D.________ (nachfolgend: Fahrzeug/VW Golf). Gleichzeitig wurde die sofortige Verwertung des Fahrzeugs angeordnet und der Netto-Verwertungserlös mit Beschlag belegt. Mit dem Vollzug der Verwertung des Fahrzeugs wurde das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland beauftragt. Dage- gen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 23. Januar 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Verfügung vom 9. Januar 2023 (BM 22 43339) sei aufzuheben und das Fahrzeug VW Golf, Fahrgestell Nr. C.________, sei unverzüglich freizugeben. Eventualiter sei die mit Verfügung vom 9. Januar 2023 (BM 22 43339) erfolgte Anordnung der so- fortigen Verwertung des Fahrzeuges VW Golf, Fahrgestell Nr. C.________ nach Art. 266 Abs. 5 StPO aufzuheben und stattdessen die Aufbewahrung des genannten Fahrzeuges anzuordnen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und gab bekannt, dass die amtlichen Akten BM 22 4339 eingeholt worden seien. Am 27. Januar 2023 teilte die Verfahrensleitung mit, dass die amtlichen Akten eingegangen seien, und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese bean- tragte mit Stellungnahme vom 17. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Beschlagnahme und die angeordnete vorzeitige Verwertung ihres Fahr- zeugs unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft fol- gende Noven ein: - Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft (nach- folgend: Haftantrag) vom 3. Februar 2023; - Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 4. Februar 2023; 2 - Protokoll der Hafteröffnung vom 2. Februar 2023. Zumal die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hin- sicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Verfügung sei schon allein deswegen aufzuheben, weil die Staatsanwaltschaft den Anspruch der Beschwerde- führerin auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihr die Verfahrensakten trotz ihres Antrags auf Akteneinsicht nicht habe zukommen lassen. Auch eine diesbezüg- liche Rückmeldung sei ausgeblieben, obwohl angesichts der kurzen gesetzlichen – und damit nicht erstreckbaren – zehntägigen Beschwerdefrist ein zügiges Handeln angezeigt gewesen wäre. 4.2 Dem kann in Bezug auf das Anfechtungsobjekt nicht gefolgt werden. So ist unbe- stritten, dass die angefochtene Verfügung am 9. Januar 2023 ergangen ist. Das Ge- such um Akteneinsicht wurde demgegenüber erst mit der Mandatsanzeige der Ver- teidigung vom 16. Januar 2023 gestellt. Entsprechend liegt mit Blick auf das Anfech- tungsobjekt offensichtlich keine Gehörsverletzung vor. Dass der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht effektiv bzw. definitiv verweigert worden und dies nunmehr Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wäre, ist nicht ersichtlich. Sie legt denn auch kein entsprechendes Anfechtungsobjekt ins Recht; ebenso fehlt ein diesbezüg- liches Rechtsbegehren. Rechtsanwältin B.________ zeigte wie erwähnt mit Schrei- ben vom 16. Januar 2023 ihre schlichte Mandatierung an, weshalb sie mit Verfügung vom 17. Januar 2023 als amtliche Verteidigerin eingesetzt wurde. In allgemeiner Art bzw. mit einer Standardformulierung ersuchte sie zwar um Einsicht in die amtlichen Akten, nahm aber in keiner Art und Weise Bezug auf die laufende Beschwerdefrist und machte entsprechend auch keine Dringlichkeit geltend. Im Beschwerdeverfah- ren stellte sie nie den Antrag auf Akteneinsicht. Eine von Amtes wegen erfolgte Nachfrage wurde am 28. März 2023 negativ beantwortet. Zusammenfassend liegt keine Gehörsverletzung vor, welche zudem zur Aufhebung der Verfügung vom 9. Ja- nuar 2023 führen würde. 5. 5.1 Den der Kammer vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren (BM 22 43339) gegen die Beschwerdeführerin wegen mehrfach begangener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte, evtl. Gefährdung des Lebens, sowie Nötigung, evtl. Drohung, führt. Weiter ist aktenkundig, dass das Zwangsmassnahmengericht die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem Strafverfahren für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 1. Mai 2023, in Untersuchungshaft versetzt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 23 60 vom 28. Februar 2023 ab. 3 5.2 Den für die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen relevanten Sachver- halt fasste die Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 3. Februar 2023 gestützt auf die Anzeigerapporte der Kantonspolizei Bern vom 21. und 24. November 2022 wie folgt zusammen (vgl. auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 60 vom 28. Februar 2023, E. 3.2): Am 12. Oktober 2022 fuhr A.________ auf der Höhe des polizeilichen Ausbildungszentrums E.________ (Ortschaft) mit ihrem Personenwagen VW Golf auf der G.________ (Strasse) in Bern mit massiv übersetzter Geschwindigkeit, worauf ihr ein Mitarbeiter der Kantonspolizei (Herr F.________) in einem zivilen Polizeifahrzeug nachfuhr. Darauf fuhr Frau A.________ immer noch mit stark übersetz- ter Geschwindigkeit dicht auf ein weiteres Polizeifahrzeug auf, welches auf der G.________(Strasse) in Richtung H.________ (Strasse) fuhr, und bremste kurz hinter dem Fahrzeug stark ab, worauf sie zunächst zweimal zu einem Überholmanöver ansetzte, ohne aufgrund des geringen Abstands zum vor- deren Fahrzeug den Gegenverkehr überblicken zu können. Schliesslich überholte sie das Fahrzeug dann an einer unübersichtlichen Stelle vor einer Kuppe. Beim Überholmanöver geriet sie mit den Rä- dern ihres Autos in einen neben der Strasse gelegenen Grünstreifen und brach das Heck ihres Fahr- zeugs zweimal aus. Nach dem Überholmanöver fuhr Frau A.________ mit stark übersetzter Geschwin- digkeit einige 100 Meter weiter, bevor sie wiederum stark abbremste und, ohne zu blinken, von der G.________(Strasse) rechts auf den I.________ (Strasse) abbog, wo sie die Fahrt im dortigen Walds- tück mit unangemessener Geschwindigkeit fortsetzte, wo der Polizist Herr F.________ die Nachfahrt aus Verhältnismässigkeitsgründen abbrach. Kurz darauf fuhr Frau A.________ auf der J.________ (Strasse) von der «Trümmerpiste K.________ (Ortschaft)» herkommend wieder auf das Polizeifahr- zeug von Herrn F.________ zu und umfuhr das zwecks Anhaltung von Frau A.________ quer auf der Strasse abgestellte Polizeifahrzeug über das angrenzende Wiesland, und fuhr danach wieder mit über- setzter Geschwindigkeit in Richtung Ausbildungszentrum E.________ (Ortschaft) davon. Als der be- treffende Polizist Herr F.________ bei der Kreuzung G.________(Strasse)/I.________ (Strasse) auf die von ihm inzwischen herbeigerufene Verstärkung wartete, fuhr Frau A.________ mit langsamer Ge- schwindigkeit am Polizisten vorbei, wendete anschliessend ihr Auto und fuhr wieder auf den Polizisten zu, worauf sie von der Polizei angehalten werden konnte. […]. Am 15. November 2022 fuhr Frau A.________ um ca. 08.30 Uhr mit ihrem Auto zunächst auf den Parkplatz vor dem polizeilichen Ausbildungszentrum E.________ (Ortschaft), wendete dort in zügigem Tempo und fuhr mit durchdrehenden Rädern wieder Richtung Bahnhof E.________ (Ortschaft) davon. Etwa eine halbe Stunde später drehte sie nochmals mit hoher Geschwindigkeit eine Runde auf dem Parkplatz. Zwischen ca. 12.00 und 13.00 Uhr fuhr sie dann rund 10 bis 15 Mal beim Ausbildungszentrum vorbei. Dies wurde von mehreren dort anwesenden Polizisten wahrgenommen. Am Abend des 15. November 2022 befanden sich gegen 22.30 Uhr mehrere Polizeipatrouillen im Zu- sammenhang mit einem Verkehrsunfall (mit dem Frau A.________ nichts zu tun hatte) an der L.________ (Strasse) in Bern, als A.________ mit ihrem Fahrzeug mehrfach (mindestens 4-mal) mit unangepasster Geschwindigkeit (mit ca. 50 km/h) über die Kreuzung L.________ (Strasse)/M.________ (Strasse) fuhr, auf welcher sich mehrere Fussgängerstreifen befinden und deren Ampeln auf gelblinkend gestellt waren. Als die beiden Polizisten Frau N.________ und Herr O.________, die gerade mit der Sicherung der Unfallstelle beschäftigt waren, sich auf der Mittelinsel der L.________ (Strasse) zwischen dem Viererfeldweg und dem dortigen Fussgängerstreifen positio- nierten, um das Fahrzeug von A.________ beim nächsten Passieren der Kreuzung einer Kontrolle zu unterziehen, fuhr Frau A.________ erneut auf der M.________ (Strasse) aus Richtung R.________ (Ortschaft) herkommend über die Kreuzung und bog, ohne zu blinken, in Richtung L.________(Strasse) ab. Daraufhin forderte die immer noch auf der Mittelinsel stehende Polizistin Frau N.________ 4 A.________ mittels Handzeichen zum Anhalten auf. Diese bremste daraufhin ihr Fahrzeug stark ab und fuhr mit Schrittgeschwindigkeit langsam über den Fussgängerstreifen in Richtung der Polizistin. Diese trat daraufhin auf die Fahrbahn und lief, als das Fahrzeug von Frau A.________ zwischenzeitlich fast stillstand und den Anschein machte, ganz anzuhalten, einen Schritt auf das Fahrzeug zu. Als sich die Polizistin N.________ nunmehr in einer Distanz von ca. 3.5 Metern von der Fahrzeugfront entfernt auf Höhe des linken Vorderrades befand, gab A.________ unvermittelt Gas und fuhr mit ihrem Auto direkt auf die Polizistin N.________ zu, so dass diese mit einem Sprung zur Seite ausweichen musste, um nicht angefahren zu werden. Daraufhin fuhr Frau A.________ mit hoher Geschwindigkeit auf den ca. zwei Meter hinter seiner Kollegin ebenfalls auf der Strasse stehenden Polizisten O.________ zu, der, als das Auto auf ihn zufuhr, seine Dienstwaffe zückte und gegen das Auto richtete, bevor auch er auf der linken Strassenseite auswich, um nicht vom Fahrzeug von A.________ erfasst zu werden. Frau A.________ fuhr derweil weiter auf der L.________(Strasse) in Richtung des Kreisels beim Car-Termi- nal P.________ (Ortschaft) / Autobahneinfahrt, wo mehrere weitere Polizisten das Fahrzeug von A.________ anhalten wollten und Frau A.________ mit gezogenen Dienstwaffen deutlich ersichtliche Stoppzeichen gaben. Frau A.________ wich nach Erblicken der Polizisten aus, indem sie den Kreisel in die entgegengesetzte Fahrrichtung gegen links befuhr und dann ihre Fahrt mit hoher Geschwindigkeit Richtung Autobahn und auf der Autobahn fortsetzte. Zwei Polizisten, welche unmittelbar danach mit einem Polizeifahrzeug mit Blaulicht und Sirene die Verfolgung aufnahmen, vermochten Frau A.________ nicht mehr einzuholen, da sie bereits mit massiv übersetzter Geschwindigkeit davongefah- ren war. […]. 6. 6.1 Die Beschlagnahme des VW Golfs (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung) wird zu- sammengefasst dahingehend begründet, dass die Beschwerdeführerin bereits ein- schlägig vorbestraft ist, sie das Fahrzeug als "Tatwerkzeug" benutzt und dabei Leib und Leben von Drittpersonen gefährdet hat und die erneute Delinquenz offenbar im Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung steht. Würde das Fahrzeug bei ihr belassen, würde dies – trotz derzeit fehlender Fahrberechtigung der Beschwer- deführerin – das Risiko einer erheblichen und unverantwortlichen Gefährdung unbe- teiligter Dritter mit sich bringen. Die Beschlagnahme erfolgte damit mit Blick auf eine Sicherungseinziehung (Art. 263 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). 6.2 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Vorausset- zungen einer Sicherungseinziehung (wohl gemeint: Sicherungseinziehungsbe- schlagnahme) nicht erfüllt seien. Vorweg sei nicht rechtsgenüglich bewiesen, dass die ihr vorgeworfenen Straftatbestände erfüllt seien, womit es bereits an einer An- lasstat mangle. 6.3 Zunächst ist daran zu erinnern, dass eine Beschlagnahme eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO darstellt und angeordnet werden kann, wenn sie gesetz- lich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Wie erwähnt (E. 6.1), wurde die Beschlagnahme mit Blick auf eine Sicherungsein- ziehung angeordnet. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO und – als materiell-rechtliches Pendant dazu – in Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO 5 können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Bst. a); zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst. b); den Geschädigten zurückzugeben sind (Bst. c); oder einzuziehen sind (Bst. d). Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Be- gehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straf- tat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (sog. Sicherungsein- ziehung). Weiter ist festzuhalten, dass es sich bei der Sicherungseinziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB um eine provisorische konservative Massnahme handelt. Sie soll den Erhalt der fraglichen Gegenstände während des Strafverfahrens sicherstellen, damit das urteilende Gericht namentlich die Einziehung derselben – oder im Falle einer vorzeitigen Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO des mit Beschlag belegten Erlöses (dazu E. 7) – anordnen kann. Sie stellt sozusagen eine vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des ma- teriellen Rechts dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Ja- nuar 2012 E. 2.1; HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 263 StPO; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 361 vom 21. Dezember 2021 E. 7.1). Die Beschlagnahme ist so lange aufrechtzuerhalten, wie eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Einzie- hung besteht (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen [Pra 2014 Nr. 71]). Die Beschwerdekammer entscheidet entsprechend nicht über das endgültige Schicksal der fraglichen Gegenstände und hat daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen absch- liessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Vorausset- zungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 und Urteil des Bundesgerichts 1B_302/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen; statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 17 E. 5). 6.4 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämt- licher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tat- verdacht zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2). Die Beschwerdekammer hielt im rechtskräftigen Beschluss BK 23 60 vom 28. Fe- bruar 2023 mit Blick auf die vorliegend interessierenden Vorwürfe der Widerhand- 6 lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte sowie evtl. der Gefährdung des Lebens zum dringenden Tatver- dacht bereits Folgendes fest (E. 3.3): Die Beschwerdeführerin ist weitgehend geständig, die ihr vorgeworfenen Delikte begangen zu haben. Betreffend den Vorfall vom 12. Oktober 2022 gab sie anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. Ok- tober 2022 an, den Polizisten Herrn F.________ von Anfang an als solchen erkannt zu haben. Auf die Frage, warum sie nicht langsamer gefahren sei oder angehalten habe, antwortete sie, dass sie dazu keine Lust gehabt habe und sie überdies auch kein Stoppzeichen gesehen habe. Hinsichtlich des Vor- falls vom 15. November 2022 (Abend) hielt sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. No- vember 2022 insbesondere fest, dass sie einfach ohne Grund ein wenig herumgefahren sei und eine Art Blackout gehabt habe, als sie die Polizisten gesehen habe. Sie habe Freude gehabt, dass sie wieder kontrolliert werde. Sie tue dies einfach, damit sie mit jemandem reden könne; sie wisse, dass dies für normale Leute nicht normal sei, aber sie sei nicht normal. […]. Anlässlich der […] Hafteröffnung bestätigte die Beschwerdeführerin ihre bereits gemachten Aussagen. In Bezug auf den Vorfall vom 12. Oktober 2022 bestritt sie die Gefährlichkeit des von ihr ausgeübten Überholmanövers und im Zusam- menhang mit dem Vorfall vom 15. November 2022 (Abend) gab sie entgegen ihren früheren Aussagen bei der Polizei zunächst an, nicht bemerkt zu haben, nach der Verkehrskontrolle frontal auf eine Poli- zistin losgefahren zu sein, wobei sie nach mehreren Vorhalten dazu schliesslich meinte, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob dort eine Polizistin gestanden sei. […]. Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist der dringende Tatverdacht gestützt auf die bisherigen Ermittlungen weiterhin zu bejahen. 6.5 Auch der erforderliche Deliktskonnex ist vorliegend als gegeben zu erachten, zumal das beschlagnahmte Fahrzeug unbestrittenermassen zur Begehung der strafbaren Handlungen, deren die Beschwerdeführerin dringend verdächtigt wird, gedient hat. 6.6 Wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, setzt die Sicherungseinziehung weiter voraus, dass vom einzuziehenden Gegenstand eine konkrete, auch in Zukunft fort- bestehende Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. An diese Gefährdung sind keine überhöhten Anforde- rungen zu stellen; die Prognose einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit genügt (BAUMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 69 StGB mit Hinweisen; KONOPATSCH, in: StGB Annotierter Kommentar, 2020, Rz. 10 zu Art. 69 StGB mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 21 361 vom 21. Dezember 2021 E. 7.3). Die Gefahr kann mit dem Gegenstand an sich verbunden sein oder sich aus dem Gebrauch ergeben, den des- sen Inhaber oder Inhaberin möglicherweise davon macht (Urteil des Bundesgerichts 1P.31/2000 vom 14. Februar 2000 E. 2b = Pra 90 [2001] Nr. 37; Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 21 361 vom 21. Dezember 2021 E. 7.3; vgl. auch KONOPATSCH, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 69 StGB mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass das fragliche Fahrzeug vorliegend nicht zur Begehung einer Straftat angeschafft wurde. Auch geht von dem Fahrzeug selbst nicht per se eine Gefahr aus. Dennoch ist die Voraussetzung der künftigen Gefährdung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – mit der Staatsanwaltschaft zu bejahen: 7 Wie in der angefochtenen Verfügung anführt, wurde die Beschwerdeführerin mit Ur- teil des Regionalgerichts Bern-Mittelland PEN 17 127 vom 4. Juli 2017 u.a. wegen grober Verkehrsregelverletzung, versuchter Gefährdung des Lebens, Störung des öffentlichen Verkehrs, Nötigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitstrafe von 24 Monaten unter Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme verurteilt. Den der Kammer vorliegenden Akten ist alsdann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des da- maligen Strafverfahrens forensisch-psychiatrisch begutachtet wurde, wobei eine tief- greifende Entwicklungsstörung aus dem autistischen Spektrum und eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung diagnostiziert wurden. Zudem wurde der Beschwerdeführerin eine hohe Rückfallgefahr attestiert, wobei gefährliche Ver- haltensweisen im Strassenverkehr am wahrscheinlichsten seien. Allgemein seien impulsive Handlungen, bei denen die Beschwerdeführerin ihr Handeln nicht hinrei- chend überdenke, vorstellbar (vgl. forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Fürstenau vom 11. Mai 2016, S. 37 ff.). Darüber hinaus geht aus dem akten- kundigen Strafregisterauszug hervor, dass die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2013 bereits wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde. Mit der Generalstaatsanwaltschaft kann im Fall der Beschwerdeführerin folglich nicht von einer einmaligen Entgleisung, welche sich nicht wiederholen wird, ausgegangen wer- den. Auch ist der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen, dass im laufenden Straf- verfahren zwei voneinander unabhängige strafrechtliche Vorwürfe untersucht wer- den, in denen die Beschwerdeführerin ihren VW Golf als eigentliches «Tatwerkzeug» verwendet und dadurch mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut direktvorsätzlich eine massive konkrete Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen geschaffen haben dürfte. Wie bereits im Beschluss BK 23 60 vom 28. Februar 2023 E. 4.8 im Zusam- menhang mit der Prüfung der Wiederholungsgefahr erörtert, erscheint die derzeitige Vermutung, dass die erneute Delinquenz der Beschwerdeführerin im Zusammen- hang mit ihrer psychischen Erkrankung steht und Ausdruck ihres unberechenbaren psychisch auffälligen Verhaltens ist, welches sie offenbar auch selber nicht zu steu- ern vermag, zum einen nachvollziehbar; zum anderen wurde sie von der Beschwer- deführerin selbst bestätigt (vgl. dazu etwa die polizeiliche Einvernahme vom 16. No- vember 2022, S. 4 Z. 117 f. sowie die Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Fe- bruar 2023, S. 3 Z. 64 ff.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft festhält, wird die Be- schwerdeführerin derzeit erneut psychiatrisch begutachtet, wobei ein Vorabbericht zur Frage der Rückfallgefahr und einer allfälligen Massnahmenempfehlung in Auf- trag gegeben wurde (vgl. Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Februar 2022, S. 17 Z. 570 ff. und auch Beschluss BK 23 60 vom 28. Februar 2023 E. 4.8). Angesichts dieser besonderen Umstände muss derzeit davon ausgegangen werden, dass der streitige VW Golf, in den Händen der Beschwerdeführerin belassen, mit grosser Wahrscheinlichkeit eine fortbestehende Gefahr für die Sicherheit von Menschen dar- stellt. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung vermag schliesslich auch der Um- stand, dass der Beschwerdeführerin der Führerausweis entzogen worden ist und bis dato keinerlei Vorfälle bekannt sind, bei denen sich die Beschwerdeführerin nicht an den aktuellen bzw. den vormaligen Führerausweisentzug gehalten hätte, an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So erweist es sich angesichts des bekannten impul- siven Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht als unwahrscheinlich, dass sie ihr 8 Fahrzeug auch ohne Führerausweis lenken und Drittpersonen damit gefährden würde. 6.7 Durch die Sicherungseinziehungsbeschlagnahme wird die von der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geschützte Eigentums- garantie (Art. 26 BV) und unter Umständen auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt. Daher muss diese verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Grundrechtseingriff dann verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV, wenn er geeignet und erforderlich ist, um das ange- strebte öffentliche Interesse zu erreichen, und wenn er der betroffenen Person zu- mutbar ist (statt vieler BGE 136 I 17 E. 4.4). Mit Art. 197 StPO wird das Gebot der Verhältnismässigkeit zudem direkt in der StPO verankert (vgl. E. 6.3). Eine künftige Einziehung des beschlagnahmten VW Golfs ist entgegen den Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin dazu geeignet, eine erneute Gefährdung der Sicherheit von Personen zu vermeiden bzw. zu vermindern. Anders als von der Beschwerde- führerin vorgebracht, steht dem die grundsätzliche Möglichkeit einer Wiederbeschaf- fung nicht entgegen, zumal die Anschaffung eines anderen Fahrzeugs mit zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden wäre (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 17 vom 19. Mai 2022 E. 6). Mit der Generalstaatsanwaltschaft erscheint es im Übrigen fraglich, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihrer akten- kundigen wirtschaftlichen Verhältnisse (netto CHF 2600.00 inkl. Anteil 13. Monats- lohn sowie eine IV-Rente von CHF 399.00) überhaupt über ausreichende finanzielle Mittel für eine Ersatzbeschaffung verfügen würde (vgl. Erhebungsformular wirtschaft- liche Verhältnisse vom 16. November 2022). Auch kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 266 vom 18. August 2016 E. 4.3 vorbringt, dass eine Verhinde- rung bzw. Verminderung der behaupteten Gefährdung mit dem Entzug des VW Golfs nicht erreicht werden könne, da ihr die sich auf dem von ihr gepachteten Hof befind- lichen Landwirtschaftsfahrzeuge faktisch zur Verfügung stünden. Die von der Be- schwerdeführerin zitierte Rechtsprechung zum Zweitauto erweist sich vorliegend nicht als zielführend. Zunächst ist festzuhalten, dass der dortige Beschwerdeführer nicht nur ein Zweitauto zur Verfügung hatte, sondern mangels Führerausweisent- zugs auch dazu berechtigt war, dieses zu fahren, was er auch tatsächlich tat. Darü- ber hinaus wurde im angerufenen Beschluss auch die Gefahr eines künftigen Miss- brauchs verneint, zumal der damals bald sechzigjährige Beschwerdeführer zuvor be- reits während vierzig Jahren ohne Vorstrafen und administrativrechtlichen Massnah- men Auto gefahren ist. Mithin ist der dem zitierten Fall zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vorliegenden keineswegs vergleichbar. Auch wenn der Beschwerdeführerin zumindest insoweit zuzustimmen ist, dass sie die Landwirtschaftsfahrzeuge theore- tisch ebenfalls ohne Führerausweis fahren könnte, ist mit der Generalstaatsanwalt- schaft davon auszugehen, dass von den Landwirtschaftsfahrzeugen keine mit der eines Personenwagens vergleichbare Gefahr ausgeht. So ist deren Verwendung zum einen grundsätzlich zweckgebunden; zum anderen ist nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin auch Landwirtschaftsfahrzeuge als «Tatwerkzeug» benutzt hätte. Sollte sich dies ändern, wäre allenfalls auch eine Beschlagnahme der Land- wirtschaftsfahrzeuge, namentlich des Traktors, in Erwägung zu ziehen. So oder an- ders erweist sich die Beschlagnahme des VW Golfs vorliegend als zwecktauglich 9 und erforderlich. Auch sind keine gleich geeigneten Massnahmen ersichtlich. Wie erwähnt (E. 6.6), stellt der bereits erfolgte Führerausweisentzug angesichts des be- kannten impulsiven Verhaltens der Beschwerdeführerin keine mildere gleichwirk- same Alternative dar. Auch die Beschlagnahme der Kontrollschilder böte keine Ga- rantie dafür, dass sie das Auto nicht mehr brauchen würde. Im Übrigen spricht mit der Generalstaatsanwaltschaft auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit in Untersuchungshaft befindet und ihr Fahrzeug nicht benutzen kann, nicht gegen die Erforderlichkeit der Massnahme. So wurde die Haft bisweilen lediglich für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 1. Mai 2023 angeordnet (vgl. zuletzt Be- schluss BK 23 60 vom 28. Februar 2023). Schliesslich stehen auch das verfolgte Ziel (Gewährleistung der öffentlichen [Verkehrs-]Sicherheit) und der damit verbundene Eingriff in das Eigentum in einem vernünftigen Verhältnis zueinander, so dass die Beschlagnahme der Beschwerdeführerin zuzumuten ist. 6.8 Nach dem Gesagten besteht derzeit eine grosse Wahrscheinlichkeit dafür, dass das streitige Fahrzeug durch das urteilende Gericht aus Gründen der (Verkehrs-)Sicher- heit eingezogen wird. Entsprechend wurde die Beschlagnahme des Fahrzeugs mit Blick auf eine Sicherungseinziehung vorliegend zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Die Anordnung der vorzeitigen Verwertung des VW Golfs (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) wird damit begründet, dass das Fahrzeug einerseits über einen Markt- wert verfügt, der einer raschen Wertverminderung unterliegt. Andererseits stelle die Garagierung des Fahrzeugs für die Dauer des Verfahrens einen beträchtlichen Kos- tenfaktor dar. Diese Kosten würden der Beschwerdeführerin im Falle einer Verurtei- lung zur Bezahlung auferlegt. 7.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in einem ersten Schritt entgegen, dass die vorzei- tige Verwertung ihres VW Golfs – trotz der Kosten, die dessen Aufbewahrung mit sich bringe – nicht in ihrem Interesse liege. Weiter handle es sich dabei nicht um ein Fahrzeug, das einer schnellen Wertminderung unterliege. Zumal es sich bei einem VW Golf nicht um ein luxuriöses Fahrzeug handle, welches immense Standschäden erleiden würde, sei auch kein kostspieliger, in einem Missverhältnis zum Wert des Fahrzeugs stehender Unterhalt zu erwarten. 7.3 Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können unter anderem Gegenstände, die einer schnel- len Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden (Satz 1). Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Satz 2). Die vorzeitige Verwertung solcher Gegenstände dient der Erzielung eines möglichst hohen Erlöses und damit sowohl den Interessen des Be- schuldigten als auch denjenigen des Staats. Angesichts des damit einhergehenden schweren Eingriffs ins Eigentum (Art. 26 BV) ist davon jedoch zurückhaltend Ge- brauch zu machen (Urteile des Bundesgerichts 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2; 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; BGE 130 I 360 E. 14.2; je mit Hin- weisen). Die Frage, ob im konkreten Fall ein Unterhalt im Sinne des Gesetzes kost- spielig ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Ware zu den Unterhaltskosten, wobei der voraussichtlichen Dauer dieses Aufwandes Rechnung zu tragen ist (BGE 111 IV 41 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 10 1B_586/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.1). Unter Berücksichtigung seiner wahr- scheinlichen Dauer ist der Unterhalt kostspielig, wenn die erwarteten Auslagen an- gesichts des Wertes des beschlagnahmten Gutes, gegebenenfalls zuzüglich jenes seiner Einkünfte, unverhältnismässig erscheinen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Verwaltung oder die Erträge des betroffenen Gutes die Unterhaltskosten vollumfäng- lich oder zu einem grossen Teil decken können (Urteile des Bundesgerichts 1B_586/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.1; 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.2.1). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist alsdann festzuhalten, dass die vorzeitige Ver- wertung auch gegen den Willen der berechtigten Person möglich ist, was neben dem zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 353 vom 31. Au- gust 2021 E. 5.1 auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervorgeht (vgl. zuletzt Urteile des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2; 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.3). 7.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die vorzeitige Verwertung des beschlagnahmten VW Golfs angezeigt ist. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzu- stimmen, dass es sich beim VW Golf nicht um ein luxuriöses Fahrzeug handeln dürfte. Auch ist bekannt, dass es sich dabei um ein älteres Modell (Inverkehrsetzung: 12. Dezember 2008) mit einem Kilometerstand von 135'168 handelt (vgl. techni- sches Untersuchungsprotokoll vom 18. November 2022). Dennoch ist mit General- staatsanwaltschaft festzuhalten, dass es notorisch ist bzw. der allgemeinen Lebens- erfahrung entspricht, dass einmal in Verkehr gesetzte Fahrzeuge einem stetigen – wenn auch degressiven – Wertverlust unterliegen (vgl. Beschluss der Beschwerde- kammer vom 21. August 2021 E. 5.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.3 und 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 101 III 27 E. 2). Ebenfalls notorisch ist, dass Standschäden – gerade bei älteren Fahrzeugen – bereits innert kurzer Zeit auftreten können. Vorlie- gend steht der Wertverlust jedoch nicht im Zentrum. So blieb im Beschwerdeverfah- ren unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den VW Golf im Juli 2022 zu einem Preis von CHF 5'849.58 bei einem Kilometerstand von 105'593 erworben hat und der (bis dato noch nicht ermittelte) Verkaufswert unter dem genannten Anschaf- fungswert liegen dürfte. Mit der Generalstaatsanwaltschaft sind diesem Wert die Kosten für die Lagerung des Personenwagens entgegenzuhalten, welche von der Beschwerdeführerin zu tragen sind und sich monatlich auf CHF 200.00 belaufen. Die Beschwerdeführerin erwähnt in diesem Zusammenhang zwar die Möglichkeit einer kostengünstigeren Lösung, zeigt aber nicht auf, inwiefern ein einfacher Parkplatz die gleiche Sicherheit bieten würden. So ist daran zu erinnern, dass strafrechtlich be- schlagnahmte Gegenstände gemäss Art. 266 Abs. 2 zweiter Satzteil StPO sachge- recht aufbewahrt werden müssen und so zu sichern sind, dass sie nicht verloren gehen, keinen Schaden nehmen und nicht an Wert einbüssen, wofür die Behörde die Verantwortung übernimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2 und auch HEIMGARTNER, a.a.O., N. 4 zu Art. 266 StPO). Ent- gegen der Beschwerdeführerin kann denn auch nicht von einer ungefähren Verfah- rensdauer von 12 Monaten gerechnet werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, ist momentan noch nicht absehbar, wann eine Anklageerhebung erfolgen kann. Dass ein Strafbefehl erlassen wird, erscheint angesichts der konkreten Um- 11 stände als absolut unwahrscheinlich. Zumal das in Auftrag gegebene Gutachten vor- aussichtlich Mitte August 2023 erwartet wird (vgl. Haftantrag vom 3. Februar 2023, S. 9), dürfte das Untersuchungsverfahren noch sicherlich ca. sechs Monate in An- spruch nehmen; bis zur erstinstanzlichen gerichtlichen Verhandlung sind alsdann weitere drei bis sechs Monate einzukalkulieren. Unbesehen eines allfälligen Beru- fungsverfahrens ist deshalb ohne Weiteres von einer Verfahrensdauer von klar über 12 Monaten auszugehen. Der für die Einlagerungskosten auflaufende Betrag er- scheint im Verhältnis zum Verkaufswert des Fahrzeugs, welcher kaum noch dem Anschaffungswert aus dem Jahr 2020 von CHF 5'849.58 entsprechen dürfte, daher als deutlich zu hoch. Das Erfordernis des kostspieligen Unterhalts ist damit erfüllt. 7.5 Zu prüfen ist weiter die Verhältnismässigkeit der vorzeitigen Verwertung. Es ist un- bestritten, dass die vorzeitige Verwertung dazu geeignet ist, die aktuellen Unterhalts- kosten sowie den Wertzerfall und das Risiko von Standschäden zu minimieren, gleichzeitig aber den Geldwert des Fahrzeugs im Hinblick auf den Endentscheid zu sichern. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die vorzeitige Verwertung erweist sich sodann auch als zumutbar, zumal ein Verzicht darauf nichts an der Beschlag- nahme des Fahrzeugs auf unbestimmte Zeit ändern würde. Darüber hinaus ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Sicherungseinziehung durch das Sachgericht zum heutigen Zeitpunkt sehr wahrscheinlich erscheint. Weiter ist nicht ersichtlich, wes- halb die Beschwerdeführerin im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung mit dem diesfalls auszuhändigenden Erlös nicht wieder ein Fahrzeug desselben Typs beschaffen könnte. Etwas Anderes – namentlich, dass der VW Golf für die Be- schwerdeführerin einen besonderen Affektionswert bzw. ein Alleinstellungsmerkmal hätte – wird nicht geltend gemacht. Die vorzeitige Verwertung erscheint mithin auch verhältnismässig. 7.6 Nach dem Gesagten wurde daher auch die vorzeitige Verwertung zu Recht ange- ordnet. 8. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt Q.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 26. April 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13