68 Abs. 1 und 2 StPO). Inwiefern sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten, ist nicht ersichtlich. Bei den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie der Hinderung einer Amtshandlung handelt es sich nicht um komplexe Tatbestände wie unter Umständen beim Betrug oder bei der Urkundenfälschung. Der Beschwerdeführer muss sich auch nicht mit anderen komplizierten Rechtsfragen auseinandersetzen, welche ihm als juristischem Laien nicht zugemutet werden können.