Zudem ist ihm grundsätzlich zuzumuten, mit Hilfe eines Dolmetschers seine Interessen selbständig zu vertreten. Darüber hinaus hat die jeweilige Verfahrensleitung ohnehin eine Übersetzerin oder einen Übersetzer beizuziehen, wenn eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht ausdrücken kann. Zudem sind einer beschuldigten Person in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen (Art. 68 Abs. 1 und 2 StPO).