Über solche Vertrauenspersonen verfüge er offensichtlich, da er selbstständig Einsprache habe erheben können. Es lägen somit keine besonderen Schwierigkeiten vor, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen und weshalb die Einsetzung einer anwaltlichen Vertretung geboten wäre. Die Verfügung erweise sich nicht als rechtsfehlerhaft, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.