Ferner seien keine schwierigen rechtlichen Fragen ersichtlich oder komplizierten Untersuchungshandlungen zu erwarten, zumal bereits ein Strafbefehl erlassen worden sei. Die fehlenden Deutschkenntnisse begründeten für sich genommen keinen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung, da sie mittels Übersetzung ausgeglichen werden könnten. Dabei sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, einen Strafbefehl von einer Vertrauensperson übersetzen zu lassen. Über solche Vertrauenspersonen verfüge er offensichtlich, da er selbstständig Einsprache habe erheben können.