er sei in der Lage, seine Sicht der Dinge darzulegen und der Ablauf des Strafverfahrens sei ihm klar. Es komme hinzu, dass das Dossier einen verhältnismässig geringen Umfang aufweise und der massgebliche Sachverhalt bereits im Verfahren (BA 20 147) gegen die Privatkläger, welches eingestellt worden sei, habe geklärt werden können. Ferner seien keine schwierigen rechtlichen Fragen ersichtlich oder komplizierten Untersuchungshandlungen zu erwarten, zumal bereits ein Strafbefehl erlassen worden sei.