Daher wäre eine Verteidigung nur durch besondere Umstände angezeigt. Die sich stellenden Schwierigkeiten müssten umso höher sein, je geringer die zu erwartende Strafe sei oder umgekehrt, umso geringer, je eher die Situation die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erfülle (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 132 StPO). Wie in der angefochtenen Verfügung richtig erkannt werde, könne der Beschwerdeführer seine Rechte alleine geltend machen; er sei in der Lage, seine Sicht der Dinge darzulegen und der Ablauf des Strafverfahrens sei ihm klar.