Schliesslich habe er drei Zeugen und einen Tatverdächtigen auf seiner Seite, auf der anderen Seite zwei Polizisten. Man könne also nicht davon ausgehen, dass es sich um einen einfachen Fall handle; es sei denn, man heble den Rechtsstaat aus, wobei die Polizei immer Recht habe. 4.3 Gemäss Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die ausgefällte Strafe im Strafbefehl sei weit entfernt vom in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Grenzwert, womit ein Bagatellfall vorliege. Daher wäre eine Verteidigung nur durch besondere Umstände angezeigt.