Eine allenfalls schwierige finanzielle Situation allein genüge nicht für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er habe sich stets an die Rechtsordnung gehalten und Unrecht verhindern wollen. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich aufgrund der Akten entschieden und werte die Aussagen der Poli-