132 Abs. 2 StPO. Des Weiteren würden weder tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen noch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht alleine geltend machen könne. Aus der Anzeige inkl. Beilage ergebe sich klar, dass dem Beschuldigten der Ablauf eines Strafverfahrens durchaus klar sei, er seine Sicht der Dinge darzulegen vermöge und seine Interessen ohne Weiteres alleine wahren könne. Eine allenfalls schwierige finanzielle Situation allein genüge nicht für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung.