4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 50.00, total ausmachend CHF 1’750.00, sowie einer Verbindungsbusse von CHF 250.00 verurteilt worden sei. Gegen den Strafbefehl habe er Einsprache erhoben. Damit riskiere er mit Sicherheit keine Strafe, die auch nur annähernd in Sichtweite des Sanktionenbereichs gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO, also von 120 Tagessätzen, liegen könnte. Es handle sich daher klarerweise um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO.