BSG 161.13]). Vor dem Obergericht des Kantons Bern richtet sich die Instruktionssprache im Rechtsmittelverfahren nach derjenigen der Vorinstanz. Entscheide sind in der Sprache der Instruktion zu eröffnen und damit in Deutsch (Art. 4 Abs. 4 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 GSD). Als beschuldigte Person hat der Beschwerdeführer allerdings ein Anrecht auf Übersetzung der wichtigsten Verfahrenshandlungen, weshalb ihm der vorliegende Beschwerdebeschluss ins Spanische übersetzt wird (Art. 68 Abs. 2 StPO).